| Paragraph84.
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für
die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden. |
Paragraph 157.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern. |
Paragraph 215.
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder
durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden
oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten
nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des
Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen
ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die
getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der
Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die
Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung
verzögert wird. |
Paragraph 437.
(1) Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den
rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verkäufer eines Wertpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum
Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist. |
Paragraph613a.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen
Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt
des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers
geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei, dem neuen
Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen
Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt
des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in
dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres
Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergang eines
Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. |
Paragraph 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. |
Paragraph 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache
zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze
sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so
wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der
Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das
Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
ist. |
Paragraph 956.
(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn
der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der
Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er
sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitze
der Sache befindet.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern
von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer
Sache nach der Trennung gehören. |
Paragraph63.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der
Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind
und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine
Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des
Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist. |
Paragraph 181.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. |
Paragraph 281.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung
unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen
Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz empfangenen oder
Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so
mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die
ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs. |
Paragraph 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt. |
Paragraph 481.
(1) Für den Verkauf vom Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der §§ 459 bis 467, 469
bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den §§ 482 bis 492 ein anderes ergibt.
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Paragraph677.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm
gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das
Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen es erfordert. |
Paragraph 780.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise
versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen
soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. |
Paragraph 880.
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des
vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch
erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung.
Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist
außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
finden die Vorschriften des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren,
daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden
Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt. |
Paragraph 980.
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in
einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter
Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist;
sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu
besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist. |
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