| Paragraph37.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die
Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem
der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß
bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden. |
Paragraph 198.
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch
auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung. |
Paragraph 291.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an
zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §
288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 358.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu
beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht. |
Paragraph 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe
oder des Musters als zugesichert anzusehen. |
Paragraph690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt. |
Paragraph 797.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur
Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der
Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt
ist. |
Paragraph 832.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet
ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der
Aufsicht durch Vertrag übernimmt. |
Paragraph 998.
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer
die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu
trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht
übersteigen. |
Paragraph98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet
ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik,
die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh,
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene
Dünger. |
Paragraph 127a.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die
Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
errichtetes Protokoll ersetzt. |
Paragraph 227.
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. |
Paragraph 328.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu
fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen,
insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht
erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen
Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis
vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben
oder zu ändern. |
Paragraph 428.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die
ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu
bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem
Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der
Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat. |
Paragraph628.
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund
des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er,
ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlaßt zu sein,
oder veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu,
als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein
Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Kündigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles
veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des
Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. |
Paragraph 727.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst,
sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den
übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die
übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend. |
Paragraph 826.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen
vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens
verpflichtet. |
Paragraph 927.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig
Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der
Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig,
wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die
der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum
dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils ein Dritter als Eigentümer
oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des
Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den
Dritten. |
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