| Paragraph69.
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen
besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die
Eintragung geführt. |
Paragraph 145.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag
gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. |
Paragraph 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld von der Fälligkeit, so ist
er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. |
Paragraph 330.
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung
der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung
dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens-
oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke
der Abfindung versprochen wird. |
Paragraph 487.
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis 353, insbesondere
wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rückgewähr hat der
Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in
denen der Käufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere
einer Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten,
so hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen
hat. |
Paragraph667.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. |
Paragraph 744.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern
gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes
notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann
verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus
erteilen. |
Paragraph 888.
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem
solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht,
unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung
oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot
gesichert ist. |
Paragraph 943.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so
kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit
dem Dritten zustatten. |
Paragraph53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger
Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. |
Paragraph 164.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und
gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung
ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß
sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so
kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine
gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber
erfolgt. |
Paragraph 264.
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach
seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner
kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder
zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner
Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit
dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der
Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt. |
Paragraph 364.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die
geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem
gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er
die Verbindlichkeit an Erfüllungs Statt übernimmt. |
Paragraph 465.
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. |
Paragraph658.
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der
Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt
gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein
Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der
Handlung. |
Paragraph 763.
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die
Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die
Vorschriften des § 762 Anwendung. |
Paragraph 863.
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum
Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der
Behauptung geltend gemacht werden, daß die Entziehung oder die Störung des
Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. |
Paragraph 963.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die
Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen
Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten
Schwärme. |
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