| Paragraph49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger
zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. |
Paragraph 162.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er
gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als
eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er
gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt. |
Paragraph 236.
Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann
Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere
geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner
Forderung verlangen kann. |
Paragraph 376.
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht
zur Rücknahme verzichte;
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für
rechtmäßig erklärt. |
Paragraph 426.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem
Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der
Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen
Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen
die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des
Gläubigers geltend gemacht werden. |
Paragraph638.
(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes
sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung,
Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück
in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der
Abnahme des Werkes.
(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. |
Paragraph 761.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird,
ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung
des Versprechens erforderlich. |
Paragraph 822.
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist,
soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der
Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie
wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
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Paragraph 960.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden.
Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen
Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es
herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er
die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den
ihm bestimmten Ort zurückzukehren. |
Paragraph67.
(1) Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung
beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von
Amts wegen. |
Paragraph 141.
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen
hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im
Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der
Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. |
Paragraph 241.
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner
eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen
bestehen. |
Paragraph 341.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine
Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten
Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung
verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. |
Paragraph 442.
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte,
so hat der Käufer den Mangel zu beweisen. |
Paragraph644.
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der
Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den
zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller
gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach
einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden
Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 740.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil, welcher
sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die
übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es
ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft
über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags
und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. |
Paragraph 840.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere
nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatze des von
einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der andere
allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatze des
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in
ihrem Verhältnisse zueinander der Dritte allein verpflichtet. |
Paragraph 939.
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht
fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist
oder ihrer Vollendung die Vorschriften der §§ 206, 207 entgegenstehen. |
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