| Paragraph25.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den
nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. |
Paragraph 113.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder
in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus
einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt
werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn
sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art. |
Paragraph 257.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit
eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit
noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten. |
Paragraph 341.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine
Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten
Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung
verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph651k.
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet
werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von
ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils
für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr
auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und für die
darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen.
Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem Kreditinstitut
insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer von
diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis
außer einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,
höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur
fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben
hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe,
daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muß.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist. |
Paragraph 712.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß oder, falls
nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften
des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 876.
Ist ein Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten
erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines
anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines
Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, daß
dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt; sie ist unwiderruflich. |
Paragraph 912.
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes
über die Grenze gebaut, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder
sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der
Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. |
Paragraph24.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an
welchem die Verwaltung geführt wird. |
Paragraph 114.
(aufgehoben) |
Paragraph 213.
Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren
finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung
gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung). |
Paragraph 314.
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so
erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der
Sache. |
Paragraph 414.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der
Weise übernommen werden, daß der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt. |
Paragraph612a.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer
Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine
Rechte ausübt. |
Paragraph 713.
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter
bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis
670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes
ergibt. |
Paragraph 812.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen
Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe
verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund
später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts
bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des
Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. |
Paragraph 913.
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des
Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu
entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten. |
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