| Paragraph59.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und
die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. |
Paragraph 166.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt
werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in
Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers
gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von
Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der
Kenntnis gleichsteht. |
Paragraph 281.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung
unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen
Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz empfangenen oder
Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so
mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die
ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs. |
Paragraph 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des
anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die
ihm obliegende Leistung bewirken kann. |
Paragraph 424.
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die
übrigen Schuldner. |
Paragraph677.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm
gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das
Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen es erfordert. |
Paragraph 765.
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
Verbindlichkeit übernommen werden. |
Paragraph 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann
derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, von dem Aussteller,
unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die
Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen. |
Paragraph 965.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder
dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu
machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die
Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark
wert, so bedarf es der Anzeige nicht. |
Paragraph70.
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln. |
Paragraph 153.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß
ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. |
Paragraph 253.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in
Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. |
Paragraph 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen
Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352
eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt. |
Paragraph 454.
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht
ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. |
Paragraph651f.
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen. |
Paragraph 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile
unter die Teilhaber geschieht durch das Los. |
Paragraph 852.
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet. |
Paragraph 951.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust
erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen
unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen
und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den
Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des
Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig,
wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden
ist. |
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