| Paragraph67.
(1) Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung
beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von
Amts wegen. |
Paragraph 135.
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie
nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung
steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 2 findet keine Anwendung. |
Paragraph 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des
anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die
ihm obliegende Leistung bewirken kann. |
Paragraph 424.
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die
übrigen Schuldner. |
Paragraph674.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er
zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von
dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muß. |
Paragraph 735.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die
Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem
sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter
den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen. |
Paragraph 879.
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück
belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des
Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die
Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines
früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe
desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die
nach § 873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der
Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung
in das Grundbuch. |
Paragraph 933.
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es
sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist. |
Paragraph44.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43
nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt
die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats. |
Paragraph 162.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er
gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als
eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er
gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt. |
Paragraph 262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder die
andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner
zu. |
Paragraph 362.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den
Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die
Vorschriften des § 185 Anwendung. |
Paragraph 463.
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft,
so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler
arglistig verschwiegen hat. |
Paragraph655.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder
für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher
Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes
ist die Herabsetzung ausgeschlossen. |
Paragraph 761.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird,
ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung
des Versprechens erforderlich. |
Paragraph 861.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann
dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm
gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem
gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und
in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. |
Paragraph 961.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer
ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung
aufgibt. |
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