| Paragraph44.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43
nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt
die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats. |
Paragraph 122.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119,
120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen
gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu
ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund
der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen mußte). |
Paragraph 223.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht,
seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann
die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert
werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von
Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden
Leistungen. |
Paragraph 358.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu
beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht. |
Paragraph 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe
oder des Musters als zugesichert anzusehen. |
Paragraph623.
(aufgehoben) |
Paragraph 721.
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Verteilung des
Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluß und
die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu
erfolgen. |
Paragraph 857.
Der Besitz geht auf den Erben über. |
Paragraph 922.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten Einrichtungen
gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer
Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen
beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen
Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert
werden. Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach
den Vorschriften über die Gemeinschaft. |
Paragraph32.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in
einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich erklären. |
Paragraph 135.
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie
nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung
steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 235.
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet
hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die
hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld
umzutauschen. |
Paragraph 336.
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so
gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld. |
Paragraph 436.
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks
von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung
in das Grundbuch nicht geeignet sind. |
Paragraph637.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen
Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn
der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt. |
Paragraph 735.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die
Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem
sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter
den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen. |
Paragraph 834.
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das
Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier
einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit
tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde. |
Paragraph 933.
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es
sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist. |
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