| Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 257.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit
eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit
noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten. |
Paragraph 341.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine
Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten
Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung
verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph651k.
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet
werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von
ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils
für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr
auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und für die
darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen.
Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem Kreditinstitut
insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer von
diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis
außer einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,
höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur
fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben
hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe,
daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muß.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann
derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, von dem Aussteller,
unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die
Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 201.
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph601.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann
derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, von dem Aussteller,
unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die
Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
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