| Paragraph43.
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung
bestimmten Zweck verfolgt. |
Paragraph 127a.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die
Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
errichtetes Protokoll ersetzt. |
Paragraph 278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 2 findet keine Anwendung. |
Paragraph 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des
anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die
ihm obliegende Leistung bewirken kann. |
Paragraph 490.
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert hat,
verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im übrigen bleiben die
Vorschriften des § 477 unberührt.
(2) An die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine
Frist von sechs Wochen.
(3) Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung die
Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf
Schadensersatz unterliegt nicht der im § 479 bestimmten Beschränkung. |
Paragraph674.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er
zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von
dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muß. |
Paragraph 727.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst,
sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den
übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die
übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend. |
Paragraph 844.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung
demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu
tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem
Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit
Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die
Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung
erzeugt, aber noch nicht geboren war. |
Paragraph 927.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig
Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der
Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig,
wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die
der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum
dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils ein Dritter als Eigentümer
oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des
Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den
Dritten. |
Paragraph37.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die
Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem
der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß
bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden. |
Paragraph 134.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig,
wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. |
Paragraph 234.
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den
Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der
Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich,
die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und
Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des
Kurswertes geleistet werden. |
Paragraph 335.
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. |
Paragraph 435.
(1) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück
ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf
seine Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem
Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für die im Schiffsregister
eingetragenen Rechte. |
Paragraph636.
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden
die für die Wandelung geltenden Vorschriften des § 634 Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das
Recht des Bestellers, nach § 327 von dem Vertrage zurückzutreten. Die im Falle
des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts,
weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die
Beweislast. |
Paragraph 734.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der
Rückerstattung der Einlagen ein Überschuß, so gebührt er den Gesellschaftern
nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinne. |
Paragraph 833.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher
das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier
verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des
Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der
Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. |
Paragraph 932a.
Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei
denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem
Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die
Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff. |
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