| Paragraph77.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes
sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu
bewirken. |
Paragraph 157.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern. |
Paragraph 215.
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder
durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden
oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten
nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des
Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen
ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die
getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der
Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die
Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung
verzögert wird. |
Paragraph 437.
(1) Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den
rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verkäufer eines Wertpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum
Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist. |
Paragraph613a.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen
Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt
des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers
geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei, dem neuen
Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen
Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt
des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in
dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres
Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergang eines
Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. |
Paragraph 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. |
Paragraph 833.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher
das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier
verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des
Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der
Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. |
Paragraph 956.
(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn
der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der
Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er
sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitze
der Sache befindet.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern
von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer
Sache nach der Trennung gehören. |
Paragraph63.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der
Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind
und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine
Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des
Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist. |
Paragraph 173.
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden
keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß. |
Paragraph 273.
(1) hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine
Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er,
sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse sich ein anderes ergibt, die geschuldete
Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche
Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder
wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, daß er
den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen. |
Paragraph 373.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten
Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. |
Paragraph 474.
(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann von
jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.
(2) Mit der Vollziehung der von einem der Käufer verlangten Minderung ist die
Wandelung ausgeschlossen. |
Paragraph669.
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der
Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuß zu leisten. |
Paragraph 772.
(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die
Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem
Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche
Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und
einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte versucht werden.
(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an
einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muß er auch aus dieser Sache
Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für
eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den
Wert der Sache gedeckt werden. |
Paragraph 872.
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. |
Paragraph 972.
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche
des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der
§§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung. |
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