| Paragraph59.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und
die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. |
Paragraph 135.
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie
nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung
steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 281.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung
unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen
Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz empfangenen oder
Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so
mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die
ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs. |
Paragraph 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des
anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die
ihm obliegende Leistung bewirken kann. |
Paragraph 424.
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die
übrigen Schuldner. |
Paragraph677.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm
gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das
Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen es erfordert. |
Paragraph 735.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die
Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem
sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter
den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen. |
Paragraph 812.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen
Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe
verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund
später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts
bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des
Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. |
Paragraph 933.
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es
sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist. |
Paragraph44.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43
nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt
die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats. |
Paragraph 153.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß
ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. |
Paragraph 253.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in
Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. |
Paragraph 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen
Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352
eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt. |
Paragraph 454.
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht
ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. |
Paragraph651f.
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen. |
Paragraph 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile
unter die Teilhaber geschieht durch das Los. |
Paragraph 852.
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet. |
Paragraph 951.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust
erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen
unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen
und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den
Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des
Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig,
wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden
ist. |
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