| Paragraph89.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende
Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs.
2. |
Paragraph 158.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen,
so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der
Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so
endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit
diesem Zeitpunkte tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. |
Paragraph 270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem
Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt,
wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat,
der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im
ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt. |
Paragraph 376.
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht
zur Rücknahme verzichte;
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für
rechtmäßig erklärt. |
Paragraph 434.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von
Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden
können. |
Paragraph665.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers
abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei
Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der
Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. |
Paragraph 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. |
Paragraph 852.
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet. |
Paragraph 957.
Die Vorschriften des § 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige,
welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es
sei denn, daß der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei
der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse
oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung
den Rechtsmangel erfährt. |
Paragraph64.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister
anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes
beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der
Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen. |
Paragraph 187.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der
Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das
gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des
Lebensalters. |
Paragraph 287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde. |
Paragraph 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des
anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die
ihm obliegende Leistung bewirken kann. |
Paragraph 487.
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis 353, insbesondere
wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rückgewähr hat der
Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in
denen der Käufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere
einer Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten,
so hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen
hat. |
Paragraph684.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr
verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung
erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so
steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu. |
Paragraph 786.
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme
verjährt in drei Jahren. |
Paragraph 886.
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung
betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem
Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen. |
Paragraph 986.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der
mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer
gegenüber zum Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer
gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der
Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer
oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich
selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs
auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen
entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen. |
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