| Paragraph78.
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der
Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des
§ 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften
des § 76 angehalten werden. |
Paragraph 158.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen,
so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der
Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so
endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit
diesem Zeitpunkte tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. |
Paragraph 270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem
Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt,
wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat,
der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im
ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt. |
Paragraph 376.
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht
zur Rücknahme verzichte;
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für
rechtmäßig erklärt. |
Paragraph 434.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von
Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden
können. |
Paragraph665.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers
abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei
Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der
Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. |
Paragraph 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. |
Paragraph 869.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§
861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der
Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die
Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder
will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer
verlangen, daß ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen
Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung und
Wegschaffung der Sache gestattet wird. |
Paragraph 957.
Die Vorschriften des § 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige,
welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es
sei denn, daß der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei
der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse
oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung
den Rechtsmangel erfährt. |
Paragraph64.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister
anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes
beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der
Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen. |
Paragraph 174.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen
gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine
Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt
hatte. |
Paragraph 274.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen
Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch
ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung
verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist. |
Paragraph 374.
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu
erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem
Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen;
im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige
darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. |
Paragraph 475.
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des Käufers,
wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen,
nicht ausgeschlossen. |
Paragraph670.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen,
die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber
zum Ersatze verpflichtet. |
Paragraph 773.
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als
Selbstschuldner verbürgt hat;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der
Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen
Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert
ist;
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist;
4. wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als
sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen
kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die
Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. |
Paragraph 873.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines
Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen
Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den
Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das
Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden,
wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben
oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile
eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat. |
Paragraph 973.
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der
zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn,
daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein
Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums
erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die
sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er
den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der
zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen. |
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