| Paragraph58.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen
ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. |
Paragraph 133.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu
haften. |
Paragraph 287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde. |
Paragraph 362.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den
Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die
Vorschriften des § 185 Anwendung. |
Paragraph 428.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die
ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu
bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem
Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der
Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat. |
Paragraph685.
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die
Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen
Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, von dem
Empfänger Ersatz zu verlangen. |
Paragraph 733.
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen
Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern
gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem
Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld
noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung
Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden
Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die
nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der
Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in
der Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht
Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. |
Paragraph 818.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen
Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des
erlangten Gegenstandes erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich
oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so
hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes ist
ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den
allgemeinen Vorschriften. |
Paragraph 932.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu
der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht
in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann,
wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
|
Paragraph42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des
Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen
ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. |
Paragraph 152.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig
anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der
Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151
Satz 2 findet Anwendung. |
Paragraph 252.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen
gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. |
Paragraph 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen
Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352
eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt. |
Paragraph 453.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der für den
Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende Marktpreis als vereinbart. |
Paragraph651e.
(1) Wird die Reise wegen eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom
Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu
leisten. Der Bestimmung eines Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit
diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein
Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des
Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen
dem Reiseveranstalter zur Last. |
Paragraph 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile
unter die Teilhaber geschieht durch das Los. |
Paragraph 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache
zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze
sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so
wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der
Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das
Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
ist. |
Paragraph 951.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust
erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen
unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen
und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den
Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des
Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig,
wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden
ist. |
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