Paragraph 196.
(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein
Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und
Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die
Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für Lieferung von
land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur
Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und
Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß
der Auslagen;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig
verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den
Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es
sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des
Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu
gehören, die Besorgung fremden Geschäfte oder die Leistung von Diensten
gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden
Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder
anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten
wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter
-, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder
als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie
der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im
Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge
bestrittenen Auslagen;
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung,
Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher
Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit
zusammenhängenden Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen,
für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die
Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer
Einrichtungen gestundet sind;
14. der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und
Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der
Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung
gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer
Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der
Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren. |