| Paragraph94.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem
Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse
des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. |
Paragraph 166.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt
werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in
Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers
gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von
Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der
Kenntnis gleichsteht. |
Paragraph 297.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots
oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit
außerstande ist, die Leistung zu bewirken. |
Paragraph 314.
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so
erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der
Sache. |
Paragraph 476a.
Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht
auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete
Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies
gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach
der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. |
Paragraph696.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist,
jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit
bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. |
Paragraph 765.
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
Verbindlichkeit übernommen werden. |
Paragraph 897.
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen
Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern
nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. |
Paragraph 965.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder
dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu
machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die
Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark
wert, so bedarf es der Anzeige nicht. |
Paragraph71.
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in
das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift
und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung. |
Paragraph 194.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen
(Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der
Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis
entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. |
Paragraph 294.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich
angeboten werden. |
Paragraph 394.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die
Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder
Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge
aufgerechnet werden. |
Paragraph 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe
oder des Musters als zugesichert anzusehen. |
Paragraph692.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern,
wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntnis der
Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem
Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. |
Paragraph 793.
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde
eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der
Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei
denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller
wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten
Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde
aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig
gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. |
Paragraph 893.
Die Vorschriften des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses
Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in
Ansehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des § 892 fallendes
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht
enthält. |
Paragraph 993.
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor,
so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben; im übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum
Schadensersatze verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden
auf ihn die Vorschriften des § 101 Anwendung. |
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