| Paragraph39.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig
ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. |
Paragraph 152.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig
anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der
Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151
Satz 2 findet Anwendung. |
Paragraph 243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache
von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese
Sache. |
Paragraph 400.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht
unterworfen ist. |
Paragraph 487.
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis 353, insbesondere
wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rückgewähr hat der
Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in
denen der Käufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere
einer Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten,
so hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen
hat. |
Paragraph646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung
des Werkes. |
Paragraph 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile
unter die Teilhaber geschieht durch das Los. |
Paragraph 863.
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum
Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der
Behauptung geltend gemacht werden, daß die Entziehung oder die Störung des
Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. |
Paragraph 951.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust
erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen
unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen
und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den
Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des
Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig,
wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden
ist. |
Paragraph58.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen
ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. |
Paragraph 130.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird,
wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung
einer Behörde gegenüber abzugeben ist. |
Paragraph 230.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu
erfolgen. |
Paragraph 330.
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung
der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung
dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens-
oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke
der Abfindung versprochen wird. |
Paragraph 431.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als
Gesamtschuldner. |
Paragraph631.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein. |
Paragraph 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt
die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. |
Paragraph 829.
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat
gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der
Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen
werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. |
Paragraph 929a.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im
Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff
ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber einig
sind, daß das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird. |
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