| Paragraph55a.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in
welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten,
insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die
erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die
originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen
und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung
gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfaßt die
Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die
Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des
Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser
Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmen Datenspeicher
aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden
Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu
versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine
Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese
Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem
sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zu Ersetzung
der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben
oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der
Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre
inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts
auf den Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder auf den Anlagen einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die
ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
die Daten des beim einem Amtsgericht in maschineller Form geführten
Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und von dort auch zur
Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der
Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung
vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die
Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es
maschinell geführt wird. |
Paragraph 175.
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht
steht ihm nicht zu. |
Paragraph 285.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines
Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. |
Paragraph 338.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den er
zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des
Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt
der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im
Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben. |
Paragraph 416.
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer
eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht,
so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer
sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfange der Mitteilung sechs Monate
verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie
dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muß schriftlich geschehen und den
Hinweis enthalten, daß der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate
erklärt.
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der
Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
|
Paragraph683.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem
wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der
Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In
den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die
Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch
steht. |
Paragraph 774.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des
Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum
Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des
Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden
Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426. |
Paragraph 896.
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen
Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen,
daß der Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird. |
Paragraph 974.
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder
bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Deutsche Mark
wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so
kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des § 1003 zur
Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern.
Mit dem Ablaufe der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das
Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die
Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit
erklären. |
Paragraph79.
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem
Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt,
so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift
ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur
gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht
überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung
kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der
Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung
darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur
Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung
eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers
erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu
den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der
Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres
Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen
in einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den
Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage
mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder
eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten
übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf
hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die
Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung
eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des
Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Begünstigten angemessen berücksichtigt werden. |
Paragraph 149.
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt
abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig
zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die
Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die
Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet. |
Paragraph 249.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. |
Paragraph 349.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. |
Paragraph 450.
(1) Ist vor der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer
übergegangen und macht der Verkäufer vor der Übergabe Verwendungen auf die
Sache, die nach dem Übergange der Gefahr notwendig geworden sind, so kann er von
dem Käufer Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der Verwaltung der
Sache beauftragt hätte.
(2) Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
Paragraph651a.
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem
Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende
ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die
einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt
unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird,
daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener
Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und
damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine
Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbaren Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. § 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
(4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3,
eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige
Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs-
oder Absagegrund zu erklären. im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr
als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen,
ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der
Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird,
daß die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue
Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen
Informationen ereilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche
Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem
Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der
Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der
Reise geben muß. |
Paragraph 748.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten
des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der
Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse seines
Anteils zu tragen. |
Paragraph 848.
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch
eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang,
eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe
oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß
der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die
Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde. |
Paragraph 947.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, daß sie
wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die
bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich
nach dem Verhältnisse des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr
Eigentümer das Alleineigentum. |
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