| Paragraph22.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat. |
Paragraph 115.
(aufgehoben) |
Paragraph 252.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen
gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. |
Paragraph 322.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm
geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile
zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu
verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu
verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im
Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2
Anwendung. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph651e.
(1) Wird die Reise wegen eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom
Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu
leisten. Der Bestimmung eines Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit
diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein
Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des
Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen
dem Reiseveranstalter zur Last. |
Paragraph 714.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. |
Paragraph 869.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§
861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der
Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die
Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder
will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer
verlangen, daß ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen
Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung und
Wegschaffung der Sache gestattet wird. |
Paragraph 915.
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß der Rentenpflichtige
ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teile des Grundstücks den
Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht
er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und
Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente
fortzuentrichten. |
Paragraph26.
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren
Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. |
Paragraph 112.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden. |
Paragraph 212.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes
Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 312.
(1) Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das
gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem
Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter
künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil
eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung. |
Paragraph 412.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften
der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung. |
Paragraph611b.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des
Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein
Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. |
Paragraph 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder
mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt
ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen.
Im Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben. |
Paragraph 810.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche
Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen,
wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen
ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die
Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und
einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind. |
Paragraph 911.
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche
dient. |
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