| Paragraph84.
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für
die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden. |
Paragraph 124.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur
binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der
Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und
der §§ 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind. |
Paragraph 268.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner
gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn
über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht
werden. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 442.
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte,
so hat der Käufer den Mangel zu beweisen. |
Paragraph662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm
von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu
besorgen. |
Paragraph 723.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann
jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist
die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die
Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Unter der gleichen
Voraussetzung ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne
Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter
ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder
diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. |
Paragraph 845.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im
Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft
Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder
Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch
Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des § 843 Abs. 2
bis 4 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 924.
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem §
918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der
Verjährung. |
Paragraph34.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. |
Paragraph 180.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht
unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft
vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden
gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die
Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein
einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit
dessen Einverständnisse vorgenommen wird. |
Paragraph 280.
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden
Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die
Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des
noch möglichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der
ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein
Interesse hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften
der §§ 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt. |
Paragraph 480.
(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der
Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache
eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die
Wandelung geltenden Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§
469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer
übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler
arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung
oder der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. |
Paragraph677.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm
gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das
Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen es erfordert. |
Paragraph 780.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise
versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen
soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. |
Paragraph 879.
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück
belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des
Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die
Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines
früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe
desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die
nach § 873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der
Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung
in das Grundbuch. |
Paragraph 980.
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in
einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter
Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist;
sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu
besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist. |
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