| Paragraph90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf
sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
nichts anderes bestimmt ist. |
Paragraph 119.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume
war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die
Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden. |
Paragraph 212.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes
Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 338.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den er
zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des
Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt
der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im
Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph611b.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des
Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein
Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. |
Paragraph 718.
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für
die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird. |
Paragraph 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache
zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze
sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so
wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der
Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das
Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
ist. |
Paragraph 919.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines
Nachbargrundstücks verlangen, daß dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und,
wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur
Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den
Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die
Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu
tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein anderes ergibt. |
Paragraph29.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in
dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der
Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. |
Paragraph 189.
(1) unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem
Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist
von fünfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat
gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. |
Paragraph 289.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers
auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. |
Paragraph 389.
Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in
dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind. |
Paragraph 489.
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf
Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des
Tieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen,
sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist. |
Paragraph687.
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand
ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß,
daß er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§
677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so
ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet. |
Paragraph 788.
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine
Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn
der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an
den Anweisungsempfänger bewirkt. |
Paragraph 888.
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem
solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht,
unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung
oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot
gesichert ist. |
Paragraph 988.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung
eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt,
den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur
Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet. |
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