| Paragraph92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager
oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger
Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht. |
Paragraph 194.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen
(Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der
Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis
entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist. |
Paragraph 240.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten
unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu
leisten.
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Paragraph 335.
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. |
Paragraph 497.
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs
vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber
dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf
nicht der für den Kaufvertrag bestimmter Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den
Wiederkauf. |
Paragraph643.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur
Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,
daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist
vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung
bis zum Ablaufe der Frist erfolgt. |
Paragraph 793.
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde
eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der
Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei
denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller
wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten
Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde
aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig
gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. |
Paragraph 891.
(1) Ist im Grundbuche für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, daß
ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß
das Recht nicht bestehe. |
Paragraph 994.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen
Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen
Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen
verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit oder nach dem
Beginne der im § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt
sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag. |
Paragraph94.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem
Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse
des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. |
Paragraph 191.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er
nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das
Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. |
Paragraph 291.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an
zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §
288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 391.
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die
Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der
aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil
dadurch erleidet, daß er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem
bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Aufrechnung
einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein
soll. |
Paragraph 491.
Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt der
Wandelung verlangen, daß ihm anstelle des mangelhaften Tieres ein mangelfreies
geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der §§ 488 bis 490
entsprechende Anwendung. |
Paragraph689.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist. |
Paragraph 790.
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen,
solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen
oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch
den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt. |
Paragraph 890.
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstücke vereinigt werden,
daß der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks
gemacht werden, daß der Eigentümer es diesem im Grundbuche zuschreiben
läßt. |
Paragraph 991.
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer
ab, so finden die Vorschriften des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur
Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer
vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er
gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer
gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich
ist. |
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