| Paragraph51.
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres
nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. |
Paragraph 179.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht
seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teile
dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über
den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des
Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der
Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht,
wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. |
Paragraph 230.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu
erfolgen. |
Paragraph 393.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
ist die Aufrechnung nicht zulässig. |
Paragraph 418.
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten
Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine
Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die
Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur
Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht
kann nicht im Konkurs über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht
werden. |
Paragraph631.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein. |
Paragraph 778.
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem
Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung
entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge. |
Paragraph 894.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück,
eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der in §
892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so
kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die
Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen,
dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. |
Paragraph 978.
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden
Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die
Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so kann
der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der
Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des § 971
Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder
Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die
Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den
Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den
Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn,
so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache
an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs.
1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis
3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner
Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten. |
Paragraph82.
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt. |
Paragraph 143.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des §
123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht
erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber
vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt bei
einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber
vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner
jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil
erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde
gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die
Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das
Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist. |
Paragraph 243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache
von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese
Sache. |
Paragraph 343.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag
des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei
der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des
Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der
Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt auch außer den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine
Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
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Paragraph 444.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegenstand
betreffenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere im Falle des Verkaufs eines
Grundstücks über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nötige Auskunft zu
erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich
in seinem Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer
solchen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkäufer nur zur
Erteilung eines öffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet. |
Paragraph646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung
des Werkes. |
Paragraph 742.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile
zustehen. |
Paragraph 842.
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person
gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die
Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. |
Paragraph 941.
Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den
Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer
gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von dem
Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen
ein, welcher sie herbeiführt. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der
§§ 209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung. |
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