| Paragraph86.
Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden
auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des
§ 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt
wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden
auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung. |
Paragraph 157.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern. |
Paragraph 215.
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder
durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden
oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten
nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des
Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen
Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352
eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt. |
Paragraph 431.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als
Gesamtschuldner. |
Paragraph613a.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen
Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt
des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers
geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei, dem neuen
Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen
Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt
des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in
dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres
Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergang eines
Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. |
Paragraph 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. |
Paragraph 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache
zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze
sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so
wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der
Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das
Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
ist. |
Paragraph 956.
(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn
der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der
Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er
sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitze
der Sache befindet.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern
von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer
Sache nach der Trennung gehören. |
Paragraph63.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der
Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind
und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine
Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des
Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist. |
Paragraph 183.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl
dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden. |
Paragraph 283.
(1) Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihn zur
Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß
er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe
der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung
ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn
die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu
vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht bewirkt,
so steht dem Gläubiger auch das im § 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu. |
Paragraph 383.
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so
kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte
versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des
§ 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht
zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der Sache öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene
Schiffe und Schiffsbauwerke. |
Paragraph 483.
Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf
den Käufer übergeht. |
Paragraph680.
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn
drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. |
Paragraph 782.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer
Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in
den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich. |
Paragraph 882.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des
Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann
der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der
Eintragung in das Grundbuch. |
Paragraph 983.
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie
verpflichtet ist, ohne daß die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn
der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die
Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung. |
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