| Paragraph39.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig
ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. |
Paragraph 187.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der
Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das
gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des
Lebensalters. |
Paragraph 295.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt
hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der
Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der
Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht
die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung
vorzunehmen. |
Paragraph 394.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die
Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder
Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge
aufgerechnet werden. |
Paragraph 471.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis die
Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesamtpreis in dem
Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert der
Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der Wandelung nicht
betroffenen Sachen gestanden haben würde. |
Paragraph694.
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem
Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch
kennen muß oder daß er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige
gekannt hat. |
Paragraph 786.
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme
verjährt in drei Jahren. |
Paragraph 862.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört, so kann
er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen
zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre
vor der Störung erlangt worden ist. |
Paragraph 987.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach
dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen
nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so
ist er dem Eigentümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur
Last fällt. |
Paragraph90.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. |
Paragraph 129.
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung
vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift
des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem
Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1
vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der
Erklärung ersetzt. |
Paragraph 229.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt
oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht
verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine
Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. |
Paragraph 330.
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung
der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung
dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens-
oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke
der Abfindung versprochen wird. |
Paragraph 430.
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen
berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. |
Paragraph630.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete
von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und
dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die
Führung im Dienste zu erstrecken. |
Paragraph 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt
die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. |
Paragraph 828.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden,
den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist
für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er
bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem
Taubstummen. |
Paragraph 929.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich,
daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind,
daß das Eigentum übergeben soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so
genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. |
| |