| Paragraph49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger
zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. |
Paragraph 197.
In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit
Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des
Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und
Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6
fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen,
Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. |
Paragraph 289.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers
auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. |
Paragraph 380.
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum
Nachweise der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung
anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der
Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben
Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt
sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre. |
Paragraph 449.
(1) Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der
Eintragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat die Kosten der zur
Begründung oder Übertragung des Rechtes nötigen Eintragung in das Grundbuch, mit
Einschluß der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu
tragen. Dem Käufer fällen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des
Kaufes zur Last.
(2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die
Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der Käufer eines Rechts an einem
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begründung
oder Übertragung nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister mit Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen
Erklärungen zu tragen. |
Paragraph687.
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand
ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß,
daß er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§
677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so
ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet. |
Paragraph 796.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche
Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen
oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den
Inhaber zustehen. |
Paragraph 889.
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, daß der
Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an den
Grundstück erwirbt. |
Paragraph 997.
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen
Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die
Vorschriften des § 258 finden Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994
Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung
für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der
Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde. |
Paragraph97.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu
sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu
ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen.
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen
wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck
einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende
Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft
nicht auf. |
Paragraph 140.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung
bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. |
Paragraph 240.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten
unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu
leisten.
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Paragraph 341.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine
Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten
Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung
verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. |
Paragraph 441.
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht an
einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der Sache
berechtigt. |
Paragraph643.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur
Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,
daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist
vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung
bis zum Ablaufe der Frist erfolgt. |
Paragraph 740.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil, welcher
sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die
übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es
ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft
über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags
und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. |
Paragraph 839.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine
Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann
verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine
pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden. |
Paragraph 938.
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze
gehabt, so wird vermutet, daß sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit
bestanden habe. |
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