| Paragraph64.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister
anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes
beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der
Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 233.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem
hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder
die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung. |
Paragraph 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt. |
Paragraph 454.
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht
ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. |
Paragraph635.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu
vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 813.
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch
dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch
welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die
Vorschrift des § 222 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die
Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht
verlangt werden. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 158.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen,
so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der
Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so
endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit
diesem Zeitpunkte tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. |
Paragraph 258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat,
eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine
Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache,
so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die
Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden
Sicherheit geleistet wird. |
Paragraph 358.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu
beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht. |
Paragraph 459.
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit,
zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges
der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat. |
Paragraph651l.
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des
Reisenden abgewichen werden. |
Paragraph 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. |
Paragraph 857.
Der Besitz geht auf den Erben über. |
Paragraph 957.
Die Vorschriften des § 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige,
welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es
sei denn, daß der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei
der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse
oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung
den Rechtsmangel erfährt. |
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