| Paragraph70.
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln. |
Paragraph 140.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung
bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. |
Paragraph 223.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht,
seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann
die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert
werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von
Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden
Leistungen. |
Paragraph 349.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. |
Paragraph 426.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem
Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der
Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen
Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen
die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des
Gläubigers geltend gemacht werden. |
Paragraph623.
(aufgehoben) |
Paragraph 739.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen
Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen
Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Anteils am
Verlust aufzukommen. |
Paragraph 883.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes
an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte oder auf
Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung
in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch
zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das
Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den
Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die
Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch
den Konkursverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist,
bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung. |
Paragraph 938.
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze
gehabt, so wird vermutet, daß sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit
bestanden habe. |
Paragraph48.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch
andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung
des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit
sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse
Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist. |
Paragraph 165.
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen
Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. |
Paragraph 265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später
unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen.
Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes
unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat. |
Paragraph 366.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu
gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht
zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er
bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige
Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger
geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner
lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem
Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. |
Paragraph 466.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so kann
der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung verlange.
Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt
werden. |
Paragraph659.
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals
vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung
zuerst vorgenommen hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt
jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Läßt sich die Belohnung wegen ihrer
Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur einer
die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los. |
Paragraph 765.
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
Verbindlichkeit übernommen werden. |
Paragraph 864.
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf
eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der
Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen
Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, daß dem Täter ein
Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner
Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann. |
Paragraph 964.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so
erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen
die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die
sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen. |
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