| Paragraph53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger
Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. |
Paragraph 168.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes
ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1
entsprechende Anwendung. |
Paragraph 287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde. |
Paragraph 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen
Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352
eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt. |
Paragraph 428.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die
ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu
bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem
Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der
Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat. |
Paragraph685.
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die
Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen
Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, von dem
Empfänger Ersatz zu verlangen. |
Paragraph 767.
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der
Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert
wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der
Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu
ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. |
Paragraph 825.
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Paragraph 967.
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde
verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde
abzuliefern. |
Paragraph72.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen. |
Paragraph 145.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag
gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. |
Paragraph 245.
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur
Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu
leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre. |
Paragraph 345.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine
Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht
die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. |
Paragraph 446.
(1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der
Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
(2) Wird der Käufer eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch, das
Schiffsregister oder das Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese
Wirkungen mit der Eintragung ein. |
Paragraph648.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines
Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer
Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk
noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen
der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau
oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem
Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt
sinngemäß. § 647 findet keine Anwendung. |
Paragraph 744.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern
gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes
notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann
verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus
erteilen. |
Paragraph 844.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung
demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu
tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem
Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit
Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die
Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung
erzeugt, aber noch nicht geboren war. |
Paragraph 943.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so
kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit
dem Dritten zustatten. |
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