| Paragraph34.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. |
Paragraph 127.
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch
Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch,
soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und
bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann
nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. |
Paragraph 240.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten
unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu
leisten.
|
Paragraph 335.
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. |
Paragraph 497.
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs
vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber
dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf
nicht der für den Kaufvertrag bestimmter Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den
Wiederkauf. |
Paragraph643.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur
Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,
daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist
vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung
bis zum Ablaufe der Frist erfolgt. |
Paragraph 725.
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des
Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der
Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem
Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des
Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen. |
Paragraph 865.
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher
nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere
Räume, besitzt. |
Paragraph 925a.
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die
nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder
gleichzeitig errichtet wird. |
Paragraph36.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
Paragraph 125.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt,
ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel
gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. |
Paragraph 224.
Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden
Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung
noch nicht vollendet ist. |
Paragraph 324.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat,
unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muß sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung infolge
eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu
welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme ist. |
Paragraph 425.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken,
soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen
den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden,
von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der
Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung
mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile. |
Paragraph624.
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere
Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem
Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate. |
Paragraph 723.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann
jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist
die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die
Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Unter der gleichen
Voraussetzung ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne
Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter
ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder
diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. |
Paragraph 823.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes
ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. |
Paragraph 924.
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem §
918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der
Verjährung. |
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