| Paragraph42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des
Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen
ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. |
Paragraph 145.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag
gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. |
Paragraph 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld von der Fälligkeit, so ist
er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. |
Paragraph 330.
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung
der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Leistung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung
dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens-
oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke
der Abfindung versprochen wird. |
Paragraph 487.
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis 353, insbesondere
wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rückgewähr hat der
Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in
denen der Käufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere
einer Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten,
so hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen
hat. |
Paragraph667.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. |
Paragraph 744.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern
gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes
notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann
verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus
erteilen. |
Paragraph 848.
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch
eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang,
eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe
oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß
der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die
Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde. |
Paragraph 943.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so
kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit
dem Dritten zustatten. |
Paragraph53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger
Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. |
Paragraph 133.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu
haften. |
Paragraph 233.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem
hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder
die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung. |
Paragraph 333.
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden
gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. |
Paragraph 434.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von
Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden
können. |
Paragraph634.
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt
sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die
Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der
für die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann
der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt
worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des
Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die
sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch
ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die für den Kauf geltenden
Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 732.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder
verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen. |
Paragraph 832.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet
ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der
Aufsicht durch Vertrag übernimmt. |
Paragraph 932.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu
der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht
in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann,
wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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