| Paragraph26.
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren
Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. |
Paragraph 130.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird,
wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung
einer Behörde gegenüber abzugeben ist. |
Paragraph 201.
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. |
Paragraph 383.
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so
kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte
versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des
§ 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht
zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der Sache öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene
Schiffe und Schiffsbauwerke. |
Paragraph 476a.
Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht
auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete
Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies
gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach
der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. |
Paragraph601.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. |
Paragraph 730.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des
Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche
Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck
der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch,
wenn nicht aus den Vertrage sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der
Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. |
Paragraph 874.
Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann
zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. |
Paragraph 929a.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im
Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff
ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber einig
sind, daß das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird. |
Paragraph40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38
finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt. |
Paragraph 115.
(aufgehoben) |
Paragraph 214.
(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der
Konkurs beendigt ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung
zurückgenommen wird.
(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung, die infolge
eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag
zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des
Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften
des § 211.
(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen
Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. |
Paragraph 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen
ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die
getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der
Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die
Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung
verzögert wird. |
Paragraph 415.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so
hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung
kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den
Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht
erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung
einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur
bis zum Ablaufe der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie
als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel
der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig
zu befriedigen. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung
verweigert. |
Paragraph613a.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen
Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt
des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers
geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei, dem neuen
Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen
Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt
des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in
dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres
Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergang eines
Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. |
Paragraph 714.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. |
Paragraph 813.
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch
dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch
welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die
Vorschrift des § 222 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die
Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht
verlangt werden. |
Paragraph 915.
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß der Rentenpflichtige
ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teile des Grundstücks den
Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht
er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und
Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente
fortzuentrichten. |
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