| Paragraph51.
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres
nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. |
Paragraph 195.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre. |
Paragraph 283.
(1) Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihn zur
Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß
er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe
der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung
ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn
die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu
vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht bewirkt,
so steht dem Gläubiger auch das im § 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu. |
Paragraph 397.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch
Vertrag die Schuld erläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner
anerkennt, daß das Schuldverhältnis nicht bestehe. |
Paragraph 443.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442
wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur
Gewährleistung erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschweigt. |
Paragraph680.
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn
drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. |
Paragraph 794.
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch
dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn
sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne
Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder
geschäftsunfähig geworden ist. |
Paragraph 894.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück,
eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der in §
892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so
kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die
Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen,
dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. |
Paragraph 995.
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die
Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für
die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die
Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den
Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind. |
Paragraph96.
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten als
Bestandteile des Grundstücks. |
Paragraph 142.
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von
Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die
Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. |
Paragraph 242.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. |
Paragraph 343.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag
des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei
der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des
Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der
Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt auch außer den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine
Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
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Paragraph 443.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442
wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur
Gewährleistung erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschweigt. |
Paragraph646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung
des Werkes. |
Paragraph 742.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile
zustehen. |
Paragraph 841.
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur
Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche
Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften
bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für
den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
zueinander der andere allein verpflichtet. |
Paragraph 941.
Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den
Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer
gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von dem
Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen
ein, welcher sie herbeiführt. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der
§§ 209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung. |
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